Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen ist in der Schweiz auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsebene geregelt. Das Gentechnikgesetz und seine Verordnungen haben den Zweck, den Menschen und die Umwelt, inklusive Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen der Gentechnik zu schützen wie dies Artikel 120 der Bundesverfassung vorschreibt.

Seit 2005 besteht in der Schweiz ein temporäres Anbauverbot für gentechnisch veränderte Pflanzen, das zuletzt bis Ende 2030 verlängert wurde.

2021 hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag gegeben, die Regulierung der neuen Gentechnik, auch neue Züchtungstechnologien genannt, zu klären (GTG Art. 37a). Woraufhin der Bundesrat im April bis Juli 2025 eine Vernehmlassung durchgeführt hat, in der er einen neuen Gesetzesentwurf vorlegte: das Bundesgesetz “über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien (Züchtungstechnologiengesetz, NZTG)”.

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Damit wird die Diskussion über Gentechnik in der Schweizer Landwirtschaft, Waldwirtschaft und Gartenbau wieder aufgenommen und auf das gesellschaftliche und politische Parkett gebracht. Die Diskussion geht dabei weit über den möglichen agronomischen Nutzen der gentechnisch veränderten Pflanze hinaus und tangiert Akteur:innen aus der gesamten Wertschöpfungskette und angegliederten Interessensgruppen.

Es stellen sich zahlreiche Fragen wie z.B.:
  • Wie soll eine Koexistenz zwischen Landwirtschaft mit und ohne Gentechnik umgesetzt werden – besonders in einem kleinräumigen Land wie der Schweiz?
  • Wie kann anschliessend die Warenflusstrennung gewährleistet werden?
  • Welche Bedürfnisse der Konsument:innen müssen abgeholt werden?
  • Wie sollen die Produkte deklariert sein?
  • Wie verhindern wir Vermischung?
  • Welchen Schutz benötigen Wald- und Naturschutzgebiete?

Übersicht der Geschichte der Koexistenzregelung

Dass es in der Diskussion zur Koexistenz keine einfache Antwort gibt, zeigen die bisherigen Diskussion zur Koexistenz im Rahmen des bisherigen Gentechnikgesetz. Bereits drei Vorlagen des Bundes zur Schliessung dieser Lücke wurden abgelehnt.

(in Fett: die drei gescheiterten Vorlagen des Bundes)

2005: Vorschlag für Koexistenzverordnung (KoexV) wird in der Vernehmlassung abgelehnt. Nach Annahme der Gentechfrei-Initiative, wird die Regelung der Koexistenz auf Eis gelegt.

2007: Start des Nationalen Forschungsprogramms NFP 59 mit mehreren Projekten zu Grundlagen für die Umsetzung der Koexistenz

 2013: Ablehnung des Vorschlags zur Koexistenzverordnung und zur Änderung der GTG, um Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete zu berücksichtigen

2014: Überarbeitung der Koexistenzregeln (BAFU, BLW), Sondierung der Haltung der wichtigsten Interessengruppen: Mehrheit für Moratoriumsverlängerung. Schaffung von GVO-Anbaugebieten als mögliche Alternative.

2016: Vorschlag des Bundesrates zur Schaffung von GVO-Anbaugebieten wird abgelehnt.

2025: Vorschlag des Bundesrates, Pflanzen aus neuer Gentechnik, auch neue Züchtungstechnologien genannt, in einem Spezialgesetz zu regulieren. Das Nationale Forschungsprogramm NFP 84 fragt in seiner Ausschreibung nach Projekten, die sich mit der Umsetzung der Koexistenz befassen.

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In der EU sind bisher die Mitgliedsstaaten zuständig für die Regulierung der Koexistenz (Artikel 26a der Richtlinie 2001/18). Eine Pflicht zur Harmonisierung haben sie nicht. Da Koexistenz je nach Kulturart/ortsspezifischen Bedingungen teuer oder kaum umsetzbar ist, wurde 2015 die Opt-out-Regelung eingeführt. Sie erlaubt es Ländern, den Anbau von GVO-Pflanzen ganz oder teilweise zu verbieten – wovon etwa Polen, Italien, Frankreich und Griechenland Gebrauch machen.

Derzeit diskutiert die EU jedoch einen Vorschlag, der gewisse Pflanzen aus neuer Gentechnik mit Pflanzen aus der herkömmlichen Züchtung gleichstellt. Bei dieser sogenannten Kategorie 1 soll es keine Koexistenzregulierung mehr geben. Offen bleibt, ob eine Kennzeichnung von Saatgut bis zum Teller veranlasst wird. Die Diskussionen sind noch nicht abgeschlossen (Stand: 15.10.25).

In den USA (sowie in Argentinien, Brasilien und Kanada) wird die Koexistenz von GVO- und Nicht-GVO-Anbau nicht staatlich geregelt und beruht nicht wie in der EU oder der Schweiz auf das Verursacherprinzip, sondern weitgehend auf Selbstverantwortung der Landwirte. Es existieren keine gesetzlichen Vorschriften zu Abständen, Haftung oder Verunreinigungsgrenzen. Stattdessen stellt das US-Landwirtschaftsministerium (USDA) lediglich Informationsblätter und Empfehlungen bereit, die mögliche Massnahmen zum Umgang mit GVO-Einträgen beschreiben.

Die Verantwortung für die Vermeidung von GVO-Kontaminationen liegt somit bei den einzelnen Betrieben oder privaten Vereinbarungen innerhalb der Lieferkette. Gentechfrei produzierende Betriebe müssen weitgehend dafür sorgen, dass ihre Produkte nicht mit GVO-Einträgen verunreinigt werden. Eigene Schutzmassnahmen sind mit hohen Kosten und grossem Aufwand verbunden.

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logo neue gentechnik im dialog

Wie soll es in der Schweiz geregelt werden?

Diese Frage ist zentral und betrifft alle Beteiligten der Wertschöpfungskette und angegliederten Interessensgruppen. Da die Regulierung der neuen Gentechnik, auch neue Züchtungstechnologien genannt, weitläufige Konsequenzen hat, ist der Einbezug der Betroffenen und die Förderung des Dialoges ein wichtiges Element im Spannungsfeld der Koexistenz mit neuer Gentechnik in der Schweiz.